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Erweiterung der Corona-Testverordnung zur Verwendung von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2

Seit dem 15. Oktober ist die „Coronavirus-Testverordnung (TestV)“ in erweiterter Form in Kraft. Die Verordnung regelt, wer einen Anspruch zur Testung auf SARS-CoV-2 mittels eines Antigen-Schnelltests hat. Der Antigen-Schnelltest stellt eine Alternative zum PCR-Test (Polymerase-Chain-Reaction-Test) dar. In beiden Tests werden Abstriche aus dem Nasenrachen oder Mundrachen entnommen. Mit dem PCR-Test wird im Labor das Erbmaterial des Virus nachgewiesen. Der Antigen-Schnelltest basiert auf dem Nachweis von Virusproteinen und kann spezifische Antigene von SARS-CoV-2 nachweisen. Die meisten Antigen-Schnelltests liefern bereits innerhalb von 15 Minuten ein Testergebnis. Die einfachere Auswertung der Antigentests erlaubt die Testung außerhalb des Labors. Zum Vergleich: Der Labornachweis im PCR-Test dauert zwischen vier und fünf Stunden, sodass der Prozess von der Probenentnahme bis zu den vorliegenden Ergebnissen insgesamt zwischen 24 und 48 Stunden in Anspruch nehmen kann.

Ziel des Antigen-Schnelltests ist eine schnelle Infektionserkennung. Damit soll die Verbreitung von SARS-CoV-2 vor allem in Einrichtungen des Gesundheitswesens besser eingedämmt werden. Die Verordnung regelt auch neu, dass nun auch geschultes medizinisches Fachpersonal in Einrichtungen im Gesundheitswesen die Tests durchführen dürfen.

Die „Nationale Teststrategie SARS-CoV-2“ (Stand: 14.10.2020) empfiehlt die regelmäßige Durchführung von Antigen-Schnelltests bei Beschäftigten, Besuchern und Patienten in medizinischen Einrichtungen (z.B. Kliniken, ambulante Pflegedienste, Rehabilitationseinrichtungen). Dafür muss von der jeweiligen Einrichtung ein Testkonzept vorliegen, welches mit dem Gesundheitsamt abgestimmt ist. Das Testkonzept muss Informationen zum Ablauf der Testung und dem Umgang mit positiv getesteten Personen beinhaltet.

  • Bis zu 20 Tests pro Patienten sind monatlich möglich für Patienten in einem Krankenhaus oder einer Rehaeinrichtung, voll- oder teilstationären Einrichtung, in Pflege- und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
  • Bis zu 10 Tests pro Patienten sind monatlich möglich für Patienten in ambulanten Pflegediensten und ähnlichen Unternehmen, die Angebote zur Unterstützung im Alltag anbieten.
  • Einmal wöchentlich hat das Personal aus Arztpraxen, Zahnarztpraxen und sonstigen humanmedizinischen Heilberufen Anspruch sich testen zu lassen.

Das Paul Ehrlich-Institut und das Robert Koch-Institut legen fest, welche Anbieter den Mindestanforderungen für einen Antigen-Test genügen. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass eine Sensitivität von >70%, eine Spezifität von >97% sowie Angaben zu ermittelten Kreuzreaktivitäten und Interferenzen vorliegen. Die Liste der aktuellen Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 wird vom Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt. Aktuell werden dort 37 Antigen-Tests gelistet (Stand: 22.10.2020).  Die Anwendung dieser Antigen-Schnelltests wird vom Bund erstattet, wenn ein Anspruch auf Testung besteht.

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